Die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten gehört „unverändert" weiterhin „nicht zum Kanon der ärztlichen Aufgaben". Das stellte der Vorstand der Bundesärztekammer am 21.1. bei ihrer Beratung über die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" fest, über die mittlerweile eine Erklärung veröffentlicht wurde. Laut Ärzteblatt vom 25.1. heißt es darin:
„Vielmehr ist und bleibt es Aufgabe des Arztes, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schätzen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen." In Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten seien, trete die palliativmedizinische Versorgung in den Vordergrund. Ausdrücklich heißt es in dem von der Bundesärztekammer veröffentlichten Statement, die Entscheidung hierzu dürfe "nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden".
Die Gremien der Bundesärztekammer, die sich mit der Neuordnung des Berufsrechtes befassen, sind nun aufgefordert, diese Grundsätze zu berücksichtigen.
VIDEOS ZUM THEMA
Min
Min
Min
Min
AKTUELLES ZUM THEMA
Transkript von Zepp-LaRouche
EMPFEHLUNGEN
Artikel von Zepp-LaRouche
Min
Min

