Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben in einer Bewertung vom 18. April festgestellt, daß der amerikanisch-britisch-französische Angriff auf Ziele in Syrien völkerrechtswidrig war. Und das auch unter Bedingungen, wenn es den Chemiewaffeneinsatz in Duma tatsächlich gegeben hätte, was nach verschiedensten Augenzeugenberichten nicht der Fall war.
Unter dem Titel „Völkerrechtliche Implikationen des amerikanisch-britisch-französischen Militärschlags vom 14. April 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in Syrien“ (Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 048/18) schreiben die Autoren:
„Völkerrechtliche Repressalien (Gegenmaßnahmen in Form von militärischen Vergeltungsschlägen) gegen einen Staat sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine Regierung eine zentrale Norm des Völkerrechts verletzt hat, die einen Staat gegenüber allen anderen Mitgliedern der Staatengemeinschaft verpflichtet und an dessen Einhaltung alle Staaten ein rechtliches Interesse haben (sog. erga-omnes Normen).
Das grundsätzliche Repressalienverbot gilt auch dann, wenn ein Staat einen internationalen Vertrag wie die Chemiewaffenkonvention und entsprechende VN-Resolutionen (wie die Sicherheitsratsresolution 2118 (2013)) verletzt und mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen ein Kriegsverbrechen begangen hat. Die Verletzung einer Völkerrechtsnorm durch einen Staat begründet keinen „Blankoscheck für unilaterale Zwangsmaßnahmen“ seitens einer „Koalition der Willigen“. Vielmehr sieht das Völkerrecht rechtsförmige Mechanismen vor – sei es im Rahmen der Chemiewaffenkonvention, sei es im Rahmen des Völkerstrafrechts – um internationale Konventionen durchzusetzen, deren Einhaltung zu überwachen sowie Rechtsgutverletzter zur Verantwortung zu ziehen und einen Völkerrechtsbruch zu ahnden. Dass die Durchsetzung solcher Rechtsmechanismen angesichts der russischen (Blockade-)Haltung im VN-Sicherheitsrat oder angesichts der Schwierigkeiten, Untersuchungen der OPCW im syrischen Douma durchzuführen, eher theoretisch als praktisch und effektiv erscheint, tut der völkerrechtlichen Bewertung keinen Abbruch. Umso mehr fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass im Falle der alliierten Militärschläge vom 14. April 2018 die Ergebnisse der OPCW-Untersuchungen in Syrien nicht einmal abgewartet wurden.“
… „Der Einsatz militärischer Gewalt gegen einen Staat, um die Verletzung einer internationalen Konvention durch diesen Staat zu ahnden, stellt einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 Nr. 4 VN-Charta) dar. Dies bestätigen wichtige Judikate und Beschlüsse internationaler Institutionen.“
Auch wenn der Bericht von „Angriffen auf syrische Chemiewaffeneinrichtungen“ spricht und damit die Sprachregelung der Aggressoren übernimmt – hatte doch die OPCW in zwei Untersuchungen im Jahr 2017 der jetzt zerstörten Forschungseinrichtung bestätigt, daß alle Regularien eingehalten worden sind – ist die rechtliche Bewertung eindeutig. Und damit ist auch klargestellt, daß die Bundeskanzlerin und all jene, die die Angriffe befürwortet haben, in flagranter Weise das Völkerrecht ignorieren. Jetzt wäre eine Entschuldigung angebracht.
Zur ganzen Dokumentation (Pdf-Datei)
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