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Der 2. Exekutivbefehl von Franklin D. Roosevelt

Das Weiße Haus, dem 6. März 1933

Da enorme und ungerechtfertigte Summen an Gold und Währung von unseren Bankeinrichtungen abgehoben worden sind; und

Da im Ausland wiederholte und zunehmend größere Spekulationen auf Wechselkurse zu gravierenden Engpässen bei den Goldreserven der Nation geführt haben; und

Da diese Bedingungen einen nationalen Notstand geschaffen haben; und

Da es im Interesse des Wohlergehens aller Bankkunden ist, daß eine Ruhepause geschaffen wird, in der Absicht, weiteres Horten von Geld, Gold oder Währung zu verhindern sowie der Währungsspekulation vorzubeugen und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Interessen unseres Volkes zu ermöglichen; und

Da es in Artikel 5 (b) des abgeänderten Gesetzes vom 6. Oktober 1917 (40 Stat. 411) [des sog. „Trading With the Enemy Act of 1917“, inzwischen „Title 12, Chapter 2, Subchapter IV, §95a“ des U.S. Code – d. Übers.] heißt, „daß der Präsident durch die von ihm eingesetzten Regeln und Vorschriften und durch Lizenzen oder Sonstigem, jeglichen Währungstausch und Export, Horten, Einschmelzen oder Vorbehalten von Gold- oder Silbermünzen oder Goldbeständen, zu untersuchen, regulieren oder verbieten befugt ist ***“; und

Da in Artikel 16 des soeben benannten Gesetzes ausgelegt ist, „daß gegen jeden, der bewußt gegen jegliche Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, oder gegen jegliche im Zusammenhang mit diesem Gesetz erteilte Lizenz, Regel oder Regulierung verstößt, oder der bewußt gegen einen vom Präsidenten erteilten Befehl im Zusammenhang mit diesem Gesetz verstößt, im Fall einer Verurteilung ein Bußgeld von bis zu $10.000 oder im Falle eines US-Bürger Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren, oder beides, verhängt werden ***“;

In Anbetracht eines solchen nationalen Notstandes, durch die mir vom benannten Gesetz auferlegte Autorität und zur Vorbeugung von Export, Horten oder Vorbehalten von Gold- oder Silbermünze, von Goldbeständen oder Währung, verkünde, befehle, und erkläre ich, Franklin D. Roosevelt, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, daß vom Montag den 6. März an bis einschließlich Donnerstag den 9. März 1933, ein Bankfeiertag für alle in den Vereinigten Staaten von Amerika sich befindenden Bankeinrichtungen sowie alle Ableger aufrechterhalten und beachtet werden wird, und daß innerhalb des benannten Zeitraums der gesamte Bankverkehr aufgehoben sein wird. Währenddessen dürfen, mit unmittelbar hiernach ausgelegten Ausnahmen, Banken oder ihre Ableger Gold- oder Silbermünze, oder Goldbestände, oder Geldwährung weder auszahlen noch vorbehalten noch irgendeine Tätigkeit, die zum Horten des Goldes dienen könnte, unternehmen. Auch soll jeglicher Bank das Auszahlen von Einlagen oder vergeben von Krediten oder Zinsabzügen, der Währungshandel, das Verlegen von Krediten aus den Vereinigten Staaten ins Ausland und jegliche andere Banktätigkeiten untersagt sein.

Während des Bankfeiertages ist der Finanzminister mit Zustimmung des Präsidenten und in Übereinstimmung mit den von ihm erlassenen Richtlinien dazu autorisiert und bemächtigt,

(a) jeder oder allen Bankeinrichtungen zu erlauben, jede oder alle gewöhnlichen Banktätigkeiten zu wiederaufzunehmen,

(b) die Vergabe von Clearingstellen-Zertifikaten oder sonstigen Beweispapieren zu Besitztümern von Bankeinrichtungen festzulegen, anzufordern oder zu genehmigen,

(c) die Schaffung von besonderen Treuhandkonten in den Bankeinrichtungen für die Entgegennahme neuer Einlagen, die uneingeschränkt und unbegrenzt zur Auszahlung bereit stehen müssen und getrennt als Geld oder als Einlage in Banken der Federal Reserve oder als Verbindlichkeiten der Vereinigten Staaten aufbewahrt werden sollen, zu genehmigen und bestimmen.

Mit dem Begriff „Bankeinrichtungen“ werden alle Banken der Federal Reserve, alle nationalen Kreditwesen, Banken, Treuhandgesellschaften, Bau- und Sparkassen, Kreditunionen oder andere im weitesten Sinne in den Tätigkeiten einer Bank beschäftigten Firmen, Personengesellschaften, Verbände oder Personen, verstanden.